Meldestelle Landestranssparenzgesetz

MELDESTELLE der Nationalparkverbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen für Auskünfte nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage für den Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen ist das Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 27.11.2015 (LTranspG, GVBl. 2015, 383), in Kraft getreten zum 01.01.2026. Mit ihm wurden das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) und das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) zusammengeführt und durch die neuen Regelungen abgelöst.


Worum geht es konkret?

Mit der Einführung des LTranspG wurde eine Anspruchsgrundlage für den Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen gegenüber Behörden geschaffen. Hierdurch gilt eine voraussetzungslose Aktenöffentlichkeit, denn der Nachweis eines sonst üblichen „berechtigten Interesses“ muss für das Begehren nicht erbracht werden.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht gegenüber allen „transparenzpflichtigen öffentlichen und privaten Stellen“. Öffentliche Stellen sind i.d.R. Einrichtungen, die eine Verwaltungstätigkeit ausüben, d.h. Behörden. Private Stellen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Der Auskunftsanspruch besteht jedoch nicht gegenüber allen staatlichen Institutionen. So wurden der Landtag, die Gerichte, die Strafverfolgungs- und Vollstreckungsbehörden, der Landesrechnungshof, Sparkassen und öffentliche Kreditinstitute, die öffentliche-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Finanzverwaltung und Bereiche der Wissenschaft, Forschung und Lehre von der Transparenzpflicht befreit.

Daneben gelten weitere Auskunftsmöglichkeiten. So können „Beteiligte“ eines Verwaltungsverfahrens Akteneinsicht auf der Grundlage des § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beantragen oder bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten ihr Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) geltend machen.

 

Motive für die Einführung des LTranspG

Sinn und Zweck der durch das LTranspG geschaffenen Informationsfreiheit ist eine Stärkung der informationellen Rechtstellung der Bürger. Durch den Paradigmenwechsel von der bisherigen Amtsverschwiegenheit hin zur neuen Transparenz soll der Zugang von Informationen als unverzichtbare Voraussetzung für die Verwirklichung von Rechten und Pflichten geschaffen werden. Transparenz und Offenheit der Verwaltung ermöglichen somit die Nachvollziehbarkeit politischer Entscheidungen, die Förderung demokratischer Willensbildung, die Teilhabe durch Meinungsbildung sowie die Kontrolle staatlichen Handelns.

 

Wer ist Anspruchsinhaber des Rechts auf Informationszugang?

Zu den Anspruchsinhabern gehören

- Natürliche Personen

- Juristische Personen des Privatrechts

- Nicht rechtsfähige Vereinigungen von Bürgerinnen und Bürgern

- Juristisch Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie Grundrechtsträger sind

 

Was sind „amtliche Informationen“ bzw. „Umweltinformationen“?

Amtliche Informationen“ sind gemäß § 5 Abs. 2 LTranspG alle dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen.

Zu den „Umweltinformationen“ gehören alle Daten in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form aus den Bereichen, die in § 5 Abs. 3 Ziffer 1 bis 6 LTranspG aufgeführt sind.

 

Welcher Anspruchsinhalt wird vom Auskunftsrecht erfasst?

Der Anspruchsinhalt umfasst alle

- vorhandenen bzw.

- verfügbaren

Informationen. Das sind solche Informationen, über die die Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen als auskunftspflichtige Stelle verfügt oder von ihr bereitgehalten werden.

Für Auskünfte zur kommunalpolitischen Arbeit, insbesondere der Räte und Ausschüsse, steht Ihnen ferner unser Rats- u. Bürgerinformationssystem zur Verfügung. Mit diesem erhalten Sie Einblick in den öffentlichen Teil der Sitzungsniederschriften der Gremien.

 

Welche Informationen („amtliche Informationen“ und „Umweltinformationen“) sind zu veröffentlichen?

Die nach dem Landestransparenzgesetz veröffentlichungspflichtigen Informationen sind in § 7 Abs. 2 LTranspG aufgelistet. Für Gemeinden und Gemeindeverbände gilt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 LTranspG die Veröffentlichungspflicht nur für die in § 7 Abs. 1 Ziffer 5 genannten Haushalts-, Stellen-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne.

 

Wo sind diese Informationen zu veröffentlichen?

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Transparenz-Plattform des Landes Rheinland-Pfalz.

 

Wie lange sind veröffentlichungspflichtige Informationen zugänglich zu halten?

Veröffentlichungspflichtige amtliche Informationen sind zehn Jahre, Umweltinformationen dauerhaft elektronisch zugänglich zu halten. Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor dem 28. Januar 2003 erhoben wurden, es sei denn, diese Daten sind bereits in elektronischer Form vorhanden (§ 4 Abs. 5 S. 1 und 2 LTranspG). Hinsichtlich einer dauerhaften Speicherung auf der Transparenz-Plattform wird auf Nr. 4.5 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift hingewiesen.

 

Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch erfüllt sein?

Beim Auskunftsanspruch nach dem LTranspG handelt es sich um einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang, d.h.

- es ist keine Darlegung eines rechtlichen, berechtigten oder sonstigen Interesses und

- keine Begründung

erforderlich.

 

Welche Form ist an die Antragstellung gebunden?

Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, d.h. er kann

- schriftlich

- mündlich

- zur Niederschrift

- oder auf elektronischem Weg

gestellt werden. Online-Formulare zum Auskunftsantrag finden Sie hier: ausfüllbarer Antrag auf Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz

 

Ist zur Antragstellung die Identitätspreisgabe erforderlich?

Die Anfrage muss die Identität des Antragstellers erkennen lassen. Dabei werden

- der Vor- u. Zuname und

- die private Meldeanschrift

benötigt. Eine bloße E-Mail-Adresse genügt nicht. Die Bearbeitung des Antrags kann abgelehnt werden, wenn die Identität trotz Aufforderung durch die auskunftspflichtige Stelle nicht preisgegeben wird.

 

Innerhalb welches Zeitraumes nach Antragstellung ist die Auskunft zu erteilen?

Die Zugänglichmachung der gewünschten Informationen und Auskünfte hat

- unverzüglich,

- spätestens innerhalb eines Monats nach Antragseingang

zu erfolgen. Die Frist kann sich verlängern

- aufgrund komplexer oder umfangreicher Fragen

- oder bei Verfahren, in die andere Personen beteiligt sind (Drittbeteiligung)

Eine schriftliche oder elektronische Information über eine Fristverlängerung hat binnen eines Monats zu erfolgen.

 

Unter welchen Voraussetzungen darf auskunftspflichtige Stelle die Informationserteilung verweigern?

Die Erteilung von Auskünften kann abgelehnt werden, wenn „berechtigte Belange“ dieser entgegenstehen. Hierzu gehören

- öffentliche Belange (§ 14 LTranspG)

- Belange des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 15 LTranspG)

- entgegenstehende Belange anderer (Dritter)


Beachte!

Die Landestransparenzstelle darf die Auskunft ablehnen, wenn eine Antragstellung missbräuchlich erfolgt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Handeln des Antragstellers allein durch Motive geleitet ist, die mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang stehen; z.B. fehlendes Auskunftsinteresse.

 

Wer überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des LTranspG?

In Rheinland-Pfalz hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des LTranspG zu überwachen. Dort erhalten Sie weitere Informationen zur Transparenzpflicht.

 

Wie können Auskünfte bei der Transparenzstelle der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen beantragt werden?

Bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen als Gemeindeverband laufen die Anfragen beim behördlichen Datenschutzbeauftragten auf, der damit die Aufgaben der Transparenzstelle wahrnimmt.

Die Auskünfte können unter folgenden Kontaktdaten beantragt werden:

Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen
- Transparenzstelle -
Brühlstraße 16
55756 Herrstein
Tel.: 06785/79-1107
Fax  06785/7981107
E-Mail: transparenzstelle@vg-hr.de

 

Online-Formulare zum Auskunftsantrag finden Sie unter folgenden Links: ausfüllbarer Antrag auf Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz


Kontakt

Nationalparkverbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen
- Transparenzstelle -
Brühlstraße 16
55756 Herrstein
Tel.: 06785/79-1107
Fax  06785/7981107
E-Mail: transparenzstelle@vg-hr.de