Aufgrund der Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen wollen (z.B. Ausbildung), zunächst ärztlich untersucht werden. Hierbei wird festgestellt, ob man körperlich und entwicklungsmäßig für den gewählten Beruf geeignet ist.
Zur Dürchführung der Untersuchung ist ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich, den Sie zur Vorlage in der Arztpraxis benötigen. Bitte fordern Sie diesen daher rechtzeitig vor Ihrem Arzttermin beim Bürgerbüro an. Sie können hierfür persönlich Vorsprechen (Termin erforderlich) oder die Zusendung auf dem Postweg auch telefonisch beantragen.
Sie erhalten sowohl den Untersuchungsbogen, der für die ärztliche Untersuchung erforderlich ist, als auch den Berechtigungsschein, der die Kostenübernahme der Untersuchung durch das Land Rheinland-Pfalz garantiert. Nach der Untersuchung in der Arztpraxis erhalten Sie eine Bescheinigung, die beim Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
Hat man nach dem ersten (Arbeits-) Jahr die Volljährigkeit nocht nicht erreicht, muss eine Nachuntersuchung erfolgen. Der Ablauf ist identisch zur vorgeschilderten Erstuntersuchung. Erfolgt ein Arbeitgeberwechsel während der Minderjährigkeit, so hat der bisherige Arbeitgeber die Untersuchungsbescheinigung auszuhändigen, die dann beim neuen Arbeitgeber erneut vorgelegt werden muss.
Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheins beim Bürgerbüro ist für Sie kostenfrei.