SonstigeS
Neben den klassischen Aufgaben des Bürgerbüros fallen noch weitere Dinge in unseren Zuständigkeitsbereich. Sollten Sie Ihr Anliegen auch hier nicht finden, nutzen Sie gerne unser Kontaktformular zur direkten Anfrage an unsere Sachbearbeiterinnen.
Meldebescheinigung
Untersuchungsberechtigungsschein (Jugendarbeitsschutzuntersuchung)
Aufgrund der Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes müssen Jugendliche, die noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen wollen (z.B. Ausbildung), zunächst ärztlich untersucht werden. Hierbei wird festgestellt, ob man körperlich und entwicklungsmäßig für den gewählten Beruf geeignet ist.
Zur Dürchführung der Untersuchung ist ein sogenannter Untersuchungsberechtigungsschein erforderlich, den Sie zur Vorlage in der Arztpraxis benötigen. Bitte fordern Sie diesen daher rechtzeitig vor Ihrem Arzttermin beim Bürgerbüro an. Sie können hierfür persönlich Vorsprechen (Termin erforderlich) oder die Zusendung auf dem Postweg auch telefonisch beantragen.
Sie erhalten sowohl den Untersuchungsbogen, der für die ärztliche Untersuchung erforderlich ist, als auch den Berechtigungsschein, der die Kostenübernahme der Untersuchung durch das Land Rheinland-Pfalz garantiert. Nach der Untersuchung in der Arztpraxis erhalten Sie eine Bescheinigung, die beim Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
Hat man nach dem ersten (Arbeits-) Jahr die Volljährigkeit nocht nicht erreicht, muss eine Nachuntersuchung erfolgen. Der Ablauf ist identisch zur vorgeschilderten Erstuntersuchung. Erfolgt ein Arbeitgeberwechsel während der Minderjährigkeit, so hat der bisherige Arbeitgeber die Untersuchungsbescheinigung auszuhändigen, die dann beim neuen Arbeitgeber erneut vorgelegt werden muss.
Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheins beim Bürgerbüro ist für Sie kostenfrei.
Steueridentifikationsnummer / Steuer-ID
Ihre persönliche Steuer-ID wird nur einmalig - zum Zwecke der eindeutligen Identifikation in Verwaltungsverfahren - vergeben und ändert sich auch durch Umzug, Namensänderung oder Änderung des Familienstandes nicht. In der Regel finden Ihre Steuer-ID bei Bedarf zum Beispiel in Ihrem Einkommensteuerbescheid oder der Lohnsteuerbescheinigung.
Finden Sie die Nummer in den eigenen Unterlagen nicht, so können Sie diese über das Bundeszentralamt für Steuern erneut offiziell anfordern (bitte vorab informieren unter www.bzst.de).
Da die Steuer-ID aufgrund der Vorgaben des Bundesmeldegesetzes aber auch im Melderegister gespeichert ist, können Sie sich auch bei unserem Bürgerbüro einen Auszug aus Ihrem Meldedatensatz mit Angabe der Nummer aushändigen lassen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht zwingend erforderlich, der Auszug kann auch telefonisch angefordert werden. Der Versand erfolgt ausschließlich an Ihre aktuelle Meldeadresse.
Die erste Auskunft zur Steuer-ID beim Bürgerbüro ist gebührenfrei, ab der zweiten Auskunft beträgt die Gebühr 6,- Euro.
Eintragung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre
Melderegisterauskunft