Personalausweis
Beantragung eines Personalausweises
Allgemeine Informationen
Die Beantragung eines Ausweisdokumentes kann ausschließlich persönlich (ab 16 Jahren auch ohne die Eltern) und in der Regel nur bei der für Sie zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung erfolgen (Ausnahmen möglich). Eine vorherige Terminabsprache ist unbedingt erforderlich!
Um der in Deutschland herrschenden Ausweispflicht nachzukommen sind sowohl der Personalausweis als auch Reisepass geeignet. Welches Dokument für Sie am besten passt können Sie daher selbst entscheiden. Ausweispflichtig sind alle Deutschen ab 16 Jahre, aber auch für jüngere Kinder ist die Beantragung selbstverständlich ebenso möglich und oftmals auch ratsam oder erforderlich.
Der Personalausweis ist meist das erste Mittel zur Wahl zur Erfüllung der Ausweispflicht und als Identitätsnachweis im Alltag. In vielen Bereichen des täglichen Lebens ist ein gültiges Ausweisdokument unabdingbar, beispielsweise bei Vertragsabschlüssen, Bank- oder Notargeschäften, aber auch beim Kauf oder der Anmeldung eines Fahrzeuges, bei der Nutzung des Deutschland-Tickets und vielem mehr.
Darüber hinaus kann der Personalausweis auch als Reisedokument innerhalb der EU genutzt werden, ebenso mit Einschränkungen auch für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz und einige weitere Vertragsländer. Welche Vorgaben konkret für Ihr Reiseland gelten, können Sie stets auf der Homepage des Auswärtigen Amtes prüfen. Geben Sie einfach Ihr Zielland in das Suchfeld ein und informieren Sie sich umfangreich über die zu beachtenden Einreisebestimmungen etc. für Ihre Reise. Wir als Bürgerbüro erteilen keine verbindlichen Auskünfte über geltende Reisebestimmungen.
Mitzubringende Unterlagen
- bisheriges Ausweisdokument
- ein aktuelles, biometrisches Foto
(Bitte beachten: Fotos können nur noch bis einschließlich April in Papierform mitgebracht werden. Im Anschluss muss das Foto vom Fotografen digital an unser Bürgerbüro übermittelt werden. Alternativ kann ab sofort das Foto auch direkt bei Antragstellung im Bürgerbüro aufgenommen werden, ein Ausdruck erfolgt nicht.) - ggf. Einverständniserklärung des zweiten Elternteils
(bei nicht dauerhaft getrenntlebenden Eltern, weitere Infos finden Sie im Punkt Sonderfälle) - ggf. Geburtsurkunde
(bei erstmaliger Beantragung eines Dokumentes für Kinder) - ggf. Verlustmeldung der Polizei
Gebühren
Unterscheidung nach: Gültigkeitsdauer Preis Alter 0 - 23 Jahre 6 Jahre 22,80 Euro Alter ab 24 Jahre 10 Jahre 37,00 Euro Vorläufiger Personalausweis max. 3 Monate 10,00 Euro Fotoerstellung Bürgerbüro einmalig 6,00 Euro Bearbeitungszeit
Ihr Personalausweis ist in der Regel ca. 2-3 Wochen nach der Beantragung bereit zur Abholung, wobei sich die Produktionszeit jahreszeitabhängig auch erhöhen kann.
Benötigen Sie schon vorher ein neues Ausweisdokument, zum Beispiel weil Ihres abgelaufeno der verloren gegangen ist, so kann direkt bei Beantragung auf Wunsch ein vorläufiger Personalausweis zur Überbrückung ausgehändigt werden.
Abholung
Die Aushändigung von Dokumenten erfolgt ausschließlich am Standort der Beantragung. Die Abholung muss persönlich erfolgen oder durch eine bevollmächtigte Person, Vordrucke einer Abholungsvollmacht sind im Formular-Download verfübar.
Das alte Ausweisdokument bitte unbedingt zur Abholung mitbringen.
Sofern bei der Beantragung so angegeben erhalten Sie eine Email-Benachrichtigung, sobald ihr Ausweisdokument abholbereit ist. Andernfalls sollten Sie die neue Dokumentennummer erhalten haben, mit der Sie online den Bearbeitungsstand abrufen können:
Online-Ausweisfunktion
Der neue Personalausweis verfügt als zusätzliche Einsatzmöglichkeit über die Online-Ausweisfunktion, die die Nutzung umfangreicher Online-Angebote von Behörden, Banken, Versicherungen etc. ermöglicht. Weiterführende Informationen zur Online-Ausweisfunktion erhalten Sie im offiziellen Personalausweisportal des Innenministeriums.
Benötigen Sie einen neuen Pin für Ihren Ausweis oder möchten auf älteren Ausweisen die Funktion nachträglich einschalten lassen, so können Sie das beim Bürgerbüro tun.
Besonderheiten / Sonderfälle bei Ausweisdokumenten
Ausweisdokumente für Kinder
Für Kinder jeden Alters können ebenfalls Ausweisdokumente ausgestellt werden, wahlweise ein Personalausweis oder Reisepass. Entscheiden Sie aufgrund der obigen Erläuterungen, welches Dokument das Richtige für Sie bzw. Ihr Kind ist oder lassen Sie sich von unseren Mitarbeiterinnen beraten. Für die Beantragung eines Ausweisdokumentes bei Kindern ist neben dem aktuellen biometrischen Foto auch eine Einverständniserklärung beider im gleichen Haushalt lebenden gesetzlichen Vertreter erforderlich, bestensfalls vor Ort im Bürgerbüro. Mindestens ein gesetzlicher Vertreter muss bei der Beantragung persönlich mit anwesend sein, liegt kein alleiniges Sorgerecht vor ist die Einverständnis des zweiten gesetzlichen Vertreters per Einverständniserklärung nachzuweisen. Bei getrenntlebenden gesetzlichen Vertretern obliegt die Beantragung dem Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ab 16 Jahren darf ein personalausweis auch ohne Einverständnis der gesetzlichen Vertreter beantragt werden.
Wird erstmalig ein Ausweisdokument beantragt ist außerdem die Geburtsurkunde mit vorzulegen.
Ausweisdokumente für Kinder sind unabhängig vom Alter 6 Jahre gültig. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass der Fotoabgleich zur Identifikation des Kindes über diesen gesamten Zeitraum möglich sein muss. Es ist durchaus möglich, dass sich Ihr Kind, insbesondere bei Säuglingen bzw. Kleinkindern, innerhalb dieser Gültigkeitsdauer so stark verändert, dass eine Identifizierung schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist und das Ausweisdokument daher vorzeitig ungültig wird. In diesem Fall ist rechtzeitig vor Reiseantritt ein neues Dokument zu beantragen.
Bitte beachten Sie: Der bisherige Kinderreisepass wurde zum 01.01.2024 abgeschafft. Vor dem 1. Januar 2024 ausgestellte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum aufgedruckten Ablaufdatum gültig, sofern der Fotoabgleich weiterhin gewährleistet ist. Aktualisierungen bereits vorhandener Kinderreisepässe sind ebenfalls nicht mehr möglich. Kinderreisepässe werden darüber hinaus nicht in jedem Reiseland anerkannt. Bitte überprüfen Sie die Einreisebestimmungen vor Reiseantritt über die Homepage des Auswärtigen Amtes.
Bitte beachten Sie außerdem, dass bei Kindern, die mit nur einem Elternteil oder sonstigen Verwandten oder Personen alleine reisen, eine Einverständnis des/der gesetzlichen Vertreter/s mitgeführt werden sollte. Informationen hierzu (und vielen weiteren wichtigen Reisethemen) finden Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes. Darüber hinaus können Sie HIER das für Ihr Kind passende Formular beim ADAC in verschiedenen Sprachen herunterladen und weitergehende Informationen erhalten.
Beantragung bei einer unzuständigen Behörde
In besonderen Fällen ist es auch möglich, ein Ausweisdokumente bei einer örtlich unzuständigen Behörde zu beantragen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann von dieser Behörde bei Ihrer Wohnsitzgemeinde eine Ermächtigung zur Ausstellung des Dokumentes eingeholt werden. Dies ist beispielsweise möglich bei Studenten, die ihre Semesterferien fern vom Studienort zuhause bei den Eltern verbringen, aber auch für im Ausland lebende Deutsche, die ihre Dokumente regulär durch die deutschen Auslandsvertretungen ausstellen lassen müssten und sich aktuell in Deutschland aufhalten. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich bei dieser Vorgehensweise die vorgenannten Bearbeitungszeiten und Gebühren deutlich erhöhen können. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf Anfrage beim Bürgerbüro.
Beantragung von Dokumenten wegen Namensänderung (z.B. nach Eheschließung)
Ändert sich durch Eheschließung Ihr Nachname (auch Doppelnamen!), muss ein neues Ausweisdokument beantragt werden. Dies kann bereits im Vorfeld geschehen, schon 8 Wochen vor dem eigentlichen Datum der standesamtlichen Eheschließung, sodass bespielsweise unmittelbar nach der Trauung eine Flitterwochen-Reise angetreten werden kann. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage eines Nachweises des Standesamtes (Anmeldung zur Eheschließung), aus dem die künftige Namensführung in der Ehe ersichtlich ist. Die Aushändigung des Dokumentes kann jedoch erst nach der tatsächlichen Eheschließung erfolgen.
Bitte beachten Sie: Sofern sich die Namensänderung durch Eheschließung auch auf Ihre Kinder erstreckt, müssten auch hier - sofern schon vorhanden bzw. ausweispflichtig - neue Ausweisdokumente beantragt werden.
Bitte beachten: Wird im Voraus ein neues Ausweisdokument beantragt, die Eheschließung und somit die Namensänderung jedoch letztlich nicht durchgeführt, ist das neue Dokument automatisch ungültig, die Gebühr wird nicht erstattet.
Bei allen anderen Namensänderungen (z.B. Wiederannahme Geburtsname, Namensänderung bei Geschlechtsänderung, Änderung der Vornamen-Reihenfolge) kann die Neubeantragung von Dokumenten erst erfolgen, wenn die Änderung offiziell vom Standesamt beurkundet worden ist.Befreiung von der Ausweispflicht
Lässt Ihr Gesundheitszustand nicht zu, für die Neubeantragung eines Ausweisdokumentes die Ausweisbehörde aufzusuchen, besteht die Möglichkeit einer offiziellen Befreiung von der Ausweispflicht. Ein Nachweis der Immobilität ist erforderlich, beispielsweise durch ein ärztliches Attest oder ggf. die Bestätigung der Senioreneinrichtung, in der Sie leben. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihnen hierdurch im Alltag auch Nachteile entstehen können, da beispielsweise bei Banken und Notaren die Vorlage eines gültigen Ausweises in der Regel Pflicht ist.
Nähere Informationen zur Befreigung von der Ausweispflicht erhalten Sie auf Anfrage beim Bürgerbüro, ein entsprechender Antrag steht Ihnen im Formular-Download zur Verfügung.
Verlust eines Ausweisdokumentes im Ausland
Im Falle des Verlustes von Ausweisdokumenten im Ausland ist für die Rückreise die Ausstellung eines Ersatzdokumentes durch die Auslandsvertretung erforderlich. Hierfür wiederum benötigen Sie in der Regel als Nachweis über den Dokumentenverlust eine polizeiliche Verlustanzeige. In der Regel erhalten Sie bereits bei der örtlichen Polizeidienststelle Informationen zur weiteren Vorgehensweise vor Ort. Nach Rückkehr in Deutschland ist der Verlust bei Ihrer Ausweisbehörde anzuzeigen und ein neues Dokument zu beantragen.
Eine Übersicht der Deutschen Auslandsvertretungen erhalten Sie über die Homepage des Auswärigen Amtes.