Einwohnermeldeamt
Sie möchten Ihren Wohnsitz an-, um- oder abmelden?
Allgemeine Infos
Bei unserem Bürgerbüro können Sie folgende Wohnsitzmeldungen vornehmen lassen:
Anmeldung Sie ziehen aus einer anderen Verbandsgemeinde/Stadt zu.
Ummeldung Sie ziehen innerhalb unserer Verbandsgemeinde von Ort zu Ort um.
Abmeldung Sie ziehen ins Ausland, sind ohne festen Wohnsitz oder melden einen Zweitwohnsitz ab.
Statuswechsel Bisherige Hauptwohnung und Nebenwohnung werden getauscht.
Die gesetzliche Meldefrist beträgt laut Bundesmeldegesetz im Normalfall 14 Tage nach Einzug!
Zur An- oder Ummeldung einer Wohnung sowie für einen Statuswechsel ist innerhalb dieser Frist eine Vorsprache beim Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro erforderlich, entweder persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person. Bei der Anmeldung einer Familie (Ehepartner und ggf. minderjährige Kinder) ist es ausreichend, wenn eine Person die Anmeldung aller zuziehenden Personen vornimmt. Bei Zuzug aus dem Ausland ist es erforderlich, dass alle anzumeldenden Personen persönlich erscheinen.
NEUER SERVICE FÜR SIE:
An- und Ummeldungen sind bei uns nun auch online von zuhause aus möglich!
Voraussetzung ist, Sie nutzen die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises.Abmeldungen eines Wohnsitzes können ggf. auch ohne persönliche Vorsprache erfolgen, dann auf schriftlichem Wege (siehe Formular-Download). Eine persönliche Abmeldung ist selbstverständlich ebenfalls möglich. Beides jedoch frühestens 7 Tage vor dem geplanten Wegzug ins Ausland.
Mitzubringende Unterlagen
(Vordrucke im Formular-Download verfügbar)
- Ausweisdokumente (Personalausweis und/oder Reisepass)
- Wohnungsgeberbestätigung
Hierauf bestätigt der Wohnungsgeber (Vermieter, Eltern etc.) den Einzug. Sind Sie selbst Eigentümer ist das Formular ebenfalls vorzulegen, als Eigenerklärung. - Vollmacht & ausgefüllter Meldeschein
Sofern die Wohnsitzmeldung nicht persönlich erfolgen kann, muss die bevollmächtigte Person eine entsprechende Vollmacht sowie den vorab ausgefüllten Meldeschein mitbringen. - Einverständnis des zweiten Elternteils
Nur bei getrenntlebenden Elternteilen. Siehe hierzu den Sonderfall "Anmeldung mit Kind nach Trennung der Eltern". - KFZ-Schein
Sofern von der Stadtverwaltung Idar-Oberstein ausgestellt, andere Scheine müssen bei der KFZ-Zulassungsstelle in Idar-Oberstein zur Änderung vorgelegt werden. - Fischereischein
Sofern sie einen solchen besitzen bitte ebenfalls zur Adressänderung mit vorlegen.
Gebühren
Für Ihre Wohnsitzmeldung beim Bürgerbüro fallen keine Gebühren an!
Die oben genannten Wohnsitzmeldungen sind grundsätzlich gebührenfrei, ebenso die damit verbundene Änderung der Ausweisdokumente (Personalausweis und Reisepass).
Ggf. kann im Anschluss an den Wohnsitzwechsel durch unser Bürgerbüro auch die Adresse auf Ihrem KFZ-Schein direkt geändert werden (nur wenn ausgestellt durch die Stadtverwaltung Idar-Oberstein), die Gebühr hierfür beträgt 10,80 Euro je Schein.
Adressänderungen am Führerschein sind nicht erforderlich (keine Eintragung vorhanden).
Adressänderungen am Fischereischein sind gebührenfrei.
Sonderfälle in Bezug zur Wohnsitzanmeldung
Bestimmung von Haupt- und Nebenwohnung
Als Hauptwohnung gilt die vorwiegend benutzte Wohnung, als Nebenwohnung jede weitere genutzte Wohnung. Welche Wohnung vorwiegend benutzt wird bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufenthaltszeiten (Tage pro Jahr im Vergleich). Abweichend davon gilt: Hauptwohnung einer verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauerhaft getrennt lebend ist, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie.
Es werden ausschließlich Wohnungen innerhalb Deutschlands berücksichtigt, zusätzliche Wohnungen im Ausland sind selbstverständlich möglich, werden aber im deutschen Melderegister nicht registriert.
Anmeldung mit Kind nach Trennung der Eltern
Ziehen Sie erstmalig mit Ihrem Kind aus dem bisherigen gemeinsamen Haushalt aus und möchten sich in einer neuen Wohnung anmelden, ist bei geteiltem Sorgerecht auch das Einverständnis des zweiten gesetzlichen Vertreters erforderlich. Es ist außerdem möglich, den Wohnsitz des Kindes auf beide Elternteile zu verteilen, indem sowohl Haupt- als auch Nebenwohnung angemeldet werden. Die entsprechende Zuordnung kann auf der Einverständniserklärung per Ankreuzfeld getroffen werden.
Anmeldung in einer Senioreneinrichtung / in einem Altenheim
Bei unseren Seniorenunterkünften in Herrstein, Kirschweiler und Rhaunen kann die inzwischen verpflichtende Anmeldung des Wohnsitzes schriftlich über ein Anmeldeformular erfolgen, das die Heimleitung/Verwaltung gerne aushändigt und erläutert. Wird das Formular nicht durch die anzumeldende Person selbst unterschrieben, sondern durch Angehörige oder sonstige betreuende Personen, ist zwingend auch die Vertretungsvollmacht nachzuweisen (z.B. durch eine Kopie der Vorsorgevollmacht oder des Betreuerausweises). Außerdem mit einzureichen ist die Wohnungsgeberbestätigung der Einrichtung sowie - falls vorhanden - das gültige Ausweisdokument der anzumeldenden Person. Gibt es kein Ausweisdokument mehr, wäre ggf. auch die Befreiung von der Ausweispflicht erforderlich, nähere Informationen dazu erhalten Sie HIER.
Für eine Anmeldung in der Senioreneinrichtung in Stipshausen ist aus organisatorischen Gründen die Vorsprache im Bürgerbüro erforderlich.
Vorübergehender Aufenthalt in einer Wohnung
Halten Sie sich nur vorübergehend in einer anderen Wohnung auf (z.B. wegen Renovierungsarbeiten in der eigenen Wohnung oder der zeitweiligen Pflegebedürftigkeit von Angehörigen), so muss für diese Übergangswohnung keine Anmeldung erfolgen - vorausgesetzt, die Anmeldung in der bisherigen Wohnung kann bestehen bleiben. Wird die Dauer von 6 Monaten überschritten, entsteht auch für die Übergangswohnung die gesetzliche Meldepflicht.
Auch längere Besuche, bespielsweise bei der Familie, sind von der Meldepflicht befreit.
Keine Meldepflicht für Soldaten in Unterkünften der Bundeswehr
Die allgemeine Meldepflicht entfällt für Personen, die eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen, um
- Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten
- eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen
- Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit zu leisten, sofern die Unterkunft nicht länger als 12 Monate bezogen wird
(Ebenso um Zivildienst nach dem Zivildienstgesetzt sowie Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten.)
Voraussetzung ist jedoch, dass die Person für eine reguläre Wohnung im Inland gemeldet ist und bleibt.
Keine Meldepflicht für Angehörige der US-Streitkräfte
Angehörige der US-Streitkräfte, die im Umkreis stationiert sind aber innerhalb unserer Verbandsgemeinde wohnen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht. Die Anmeldung des Wohnsitzes kann auf freiwilliger Basis erfolgen. Gleiches gilt für deren Angehörige.
(Artikel 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 03.08.1959).
Eingeschränkte Meldepflicht bei Antritt einer Haftstrafe
Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, wird keine Meldepflicht in der Haftanstalt begründet, solange der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder die betroffene Person im Inland gemeldet ist und bleiben kann (z.B. bei der Familie, der eigenen Wohnung) und der Vollzug der Freiheitsstrafe die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.
Andernfalls übernimmt die Leitung der Haftanstalt die Mitteilung an die Meldebehörde, die für den Sitz der Haftanstalt zuständig ist.