amtliche und öffentliche beglaubigungen
Beglaubigung einer Unterschrift
Allgemeine Informationen
- Eine amtliche oder öffentliche Unterschriftenbeglaubigung ist die offizielle, gesiegelte Bestätigung, dass die betroffene Person die Unterschrift eigenhändig vorgenommen oder diese als ihre anerkannt hat. Inhalte eines Schriftstücks werden nicht geprüft oder berücksichtigt.
- Amtlich beglaubigt werden kann in der Regel jedes unterzeichnete Schriftstück, das aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird. Sofern durch Gesetz vorgeschrieben muss die Unterschrift jedoch öffentlich beglaubigt werden.
- Zuständig für die Beglaubigung ist die Verwaltung Ihres Hauptwohnsitzes. Auf Nachfrage kann auch die Gemeinde Ihres Nebenwohnsitzes beglaubigen.
- Darüber hinaus dürfen auch die Ortsbürgermeister*innen und sonstige siegelführenden Stellen beglaubigen. Außerdem können Notare vollumfängliche Beglaubigungen durchführen und inhaltlich beraten.
- Für eine Unterschriftenbeglaubigung ist eine persönliche Vorsprache der unterzeichnenden Person ohne Ausnahme zwingend erforderlich. Zum Nachweis der Identität ist ein Ausweisdokument mitzubringen.
- Die Gebühr für eine öffentliche Unterschriftenbeglaubigung beträgt 15,- € je Dokument, für eine amtliche Unterschriftenbeglaubigung 2,50 € je Dokument.
Erbausschlagung
Hinweis: Informationen zur Erbausschlagung als solche erteilt das zuständige Amtsgericht/Nachlassgericht. Unser Bürgerbüro beglaubigt lediglich Ihre Unterschrift, es kann und darf zur Erbausschlagung selbst keine Auskünfte erteilen.
Das für die Erbausschlagung erforderliche Formular erhalten Sie bei jedem Amtsgericht, unabhängig von der Zuständigkeit für den betroffenen Sterbefall. Dieses bringen Sie bitte vollständig ausgefüllt jedoch möglichst noch nicht unterschrieben zu Ihrem Termin im Bürgerbüro mit.
Ihre Unterschrift auf dem Formular wird dann vor Ort öffentlich beglaubigt.
Die anschließende Einreichung beim Amtsgericht obliegt Ihnen.
Grundbuchangelegenheiten (z.B. Löschungsbewilligung)
Hinweis: Informationen zu Löschungsbewilligungen oder sonstigen Grundbuchänderungen erteilt das zuständige Grundbuchamt. Unser Bürgerbüro beglaubigt lediglich Ihre Unterschrift, es kann und darf zum Grundbuch selbst keine Auskünfte erteilen.
Für die Erstellung oder Löschung von Eintragungen im Grundbuch stellt das zuständige Grundbuchamt oder beispielsweise eine betroffene Bank in der Regel Vordrucke zur Verfügung. Einen solchen bringen Sie bitte vollständig ausgefüllt und möglich noch nicht unterschrieben zu Ihrem Termin im Bürgerbüro mit.
Ihre Unterschrift auf dem Formular wird dann vor Ort öffentlich beglaubigt.
Die anschließende Einreichung beim Grundbuchamt obliegt Ihnen.
Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung
Hinweis: Inhaltliche oder rechtliche Beratungen können durch unser Bürgerbüro nicht erfolgen. Bitte wenden Sie sich hierzu beispielsweise an die Betreuungsbehörde bei der Kreisverwaltung in Birkenfeld. Beglaubigungen können dort ebenfalls vorgenommen werden.
Unterschriften auf Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und ähnlichen Dokumenten können durch unser Bürgerbüro, sofern alle unterzeichnenden Personen persönlich anwesend sind, entsprechend beglaubigt werden.
Vereinsregister
Hinweis: Informationen zum Vereinsregister erteilt das zuständige Amtsgericht. Unser Bürgerbüro beglaubigt lediglich Ihre Unterschrift, es kann und darf zum Vereinsregister selbst keine Auskünfte erteilen.
Für Eintragungen oder Änderungen im Vereinsregister (z.B. bei Neugründung oder Vorstandswechsel) stellt das zuständige Amtsgericht in der Regel entsprechende Vordrucke zur Verfügung. Diesen bringen Sie bitte vollständig ausgefüllt jedoch möglichst noch nicht unterschrieben zu Ihrem Termin im Bürgerbüro mit.
Besonderheit: Abweichend von der regulären Zuständigkeit können bei Vereinsangelegenheiten auch Unterschriften von Personen mit Wohnsitz außerhalb unserer Verbandsgemeinde mit beglaubigt werden, sofern auf dem gleichen Formular auch Personen aus einer unserer Ortsgemeinden mitunterschreiben oder sich der Verein in einer unserer Ortsgemeinden befindet.
Beglaubigung einer Kopie
Allgemeine Informationen
- Eine Beglaubigung ist die amtlich gestempelte und gesiegelte Fotokopie eines Dokuments, auf der bestätigt wird, dass das Originaldokument mit der Kopie übereinstimmt. Inhalte eines Dokumentes werden nicht geprüft oder berücksichtigt.
- Zuständig für die Beglaubigung ist die Verwaltung Ihres Hauptwohnsitzes. Auf Nachfrage kann auch die Gemeinde Ihres Nebenwohnsitzes beglaubigen.
- Darüber hinaus dürfen auch die Ortsbürgermeister*innen beglaubigen. Zusätzlich auch Notare und die Kirchengemeinde, wobei letztere nicht überall anerkannt werden. Auf Anfrage können auch sonstige siegelführenden Stellen (z.B. Kreisverwaltung, Justizvollzugsanstalten) beglaubigen.
- Das zu beglaubigenden Dokument muss von einer Behörde ausgestellt oder zur Vorlage bei einer Behörde vorgesehen sein.
- Standesamtliche Urkunden dürfen von keiner der genannten Stellen beurkundet werden, bitte hierfür den Punkt „Standesamtliche Urkunden“ beachten.
- Beglaubigungen (Kopien) können auch durch eine bevollmächtigte Person beantragt werden.
- Die Gebühr beträgt 2,50 € je Beglaubigung. (Für Fort-/Weiterbildung sind die ersten 3 beglaubigten Kopien gebührenfrei.)
Personalausweis / Reisepass
Beglaubigte Kopien Ihres Ausweisdokumentes können jederzeit ausgestellt werden, die Vorlage des Originaldokuments ist hierfür zwingend erforderlich. Auch Aufenthaltstitel oder ausländische Ausweisdokumente können in Kopie beglaubigt werden.
Sofern gewünscht kann vor Anbringung des Beglaubigungsvermerks die Ausweisnummer sowie die CAN-Nummer geschwärzt werden. Insbesondere die Ausweisnummer könnte jedoch für die Stelle, für die die Beglaubigung angedacht ist, wichtig sein.
Zeugnisse und sonstige Dokumente (zur Vorlage im Inland)
Zu beglaubigende Dokumente müssen in der Regel im Original vorgelegt werden, alternativ wäre auch eine erneute beglaubigte Kopie einer früher ausgestellten beglaubigten Kopie möglich. Im Zweifel vorab über unser Kontaktformular anfragen oder Ihr Dokument vor Ort im Bürgerbüro prüfen lassen.
Bitte keine vorab gefertigten Kopien Ihrer Dokumente mitbringen, diese werden aus Gründen der Übereinstimmungsfeststellung erst vor Ort im Bürgerbüro erstellt.
Bei ausländischen Dokumenten ist es möglich, dass die Beglaubigung von einer anderen Stelle vorgenommen werden muss, insbesondere wenn keine Übersetzung mit vorgelegt wird. Nehmen Sie gerne im Vorfeld Kontakt mit uns auf um die Beglaubigungsmöglichkeiten abzuklären.
Zeugnisse und sonstige Dokumente (zur Vorlage im Ausland)
Benötigen Sie beglaubigte Kopien von Zeugnissen oder sonstigen Dokumenten zur Vorlage im Ausland, ist ggf. eine sogenannte Apostille oder Legalisation durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz erforderlich. Informationen hierzu erhalten Sie auf deren Homepage.
Standesamtliche Urkunden
Standesamtliche Urkunden wie Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden dürfen ausschließlich von dem Standesamt beglaubigt werden, das auch die ursprüngliche Urkunde ausgestellt hat. Sprich, welches die Geburt, die Eheschließung oder den Sterbefall seinerzeit beurkundet hat.
Bitte beachten:
Im Zweifel kann die Beglaubigung abgelehnt werden, unsere Verbandsgemeinde ebenso
wie unsere Ortsgemeinden dürfen, müssen aber nicht beglaubigen.