Öffentliche Bekanntmachung Umlegungsbeschluss (Ortsgemeinde Sien)

Öffentliche BEkanntmachung

Bekanntmachung

nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung.

 

I. Umlegungsbeschluss

Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Sien hat in seiner Sitzung am 17.03.2022 nach Anordnung durch den Gemeinderat am 12.08.2021 folgenden Beschluss gefasst:

Nach § 47 des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 27. Juni 2007 in der jeweils geltenden Fassung wird für den Bereich des Bebauungsplans „Im Flur 3. Änderung“ nach schriftlicher Anhörung der Eigentümer am 08.11.2021 die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Im Flur 3. BA“.

Das Umlegungsgebiet liegt am westlichen Rand von Sien. Der beigefügte Auszug aus der Liegenschaftskarte ermöglicht eine detaillierte Übersicht über den Umfang des Neuordnungsgebietes. Der Kartenauszug bildet einen Bestandteil des Umlegungsbeschlusses.

In das Umlegungsgebiet sind die folgenden Flurstücke einbezogen:

Gemarkung:   Sien                Grundbuchbezirk:      Sien

Flur 7 Flurstücke:       232/32, 232/4, 237/5, 237/6, 241, 242, 243, 244/2, 245/1, 245/7

 

Auszug aus der Liegenschaftskarte:

 

Im Folgenden wird der Umlegungsausschuss als „durchführende Stelle“ bezeichnet.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1.      die Eigentümerinnen und Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2.      die Inhaberinnen und Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3.      die Inhaberinnen und Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

-      Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

-      Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

-      persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt     oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4.      die Gemeinde Sien

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der durchführenden Stelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird die durchführende Stelle der anmeldenden Person unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung ihres Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist die anmeldende Person bis zur Glaubhaftmachung ihres Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei der durchführenden Stelle anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Durchführende Stelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss die berechtigte Person die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die durchführende Stelle dies bestimmt.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie die beteiligte Person, der gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person einer Beteiligten oder eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt seine Rechtsnachfolgerin oder sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der durchführenden Stelle

1.      ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2.      Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3.      erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

4.      nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5.      genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der durchführenden Stelle ist bei dem Vermessungs- und Katasteramt Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzey eingerichtet.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis und die Bestandskarte, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebiets aufgeführt ist, liegen vom 19.04.2022 bis einschließlich 20.05.2022 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Herrstein-Rhaunen, Fachbereich 2, Bauliche Infrastruktur, Zimmer 451 Brühlstraße 16, 55756 Herrstein während den folgenden Dienstzeiten öffentlich aus:

                            Montag, Mittwoch, Freitag                        von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

                            Dienstag                                                    von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

                            Donnerstag                                                von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

                                                                                                und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 

VI. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen, nachdem den Eigentümerinnen, Eigentümern, Erbbauberechtigten und Besitzern die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, rechtzeitig bekannt gegeben worden ist.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Vermessungs- und Katasteramt

Rheinhessen-Nahe, Ostdeutsche Straße 28, 55232 Alzey als Geschäftsstelle des Umlegungs-ausschusses oder

  1. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73) an: Umlegungsausschuss Gemeinde Sien – Geschäftsstelle vermka.rhn@poststelle.rlp.de

 

erhoben werden.

 

Sien, den 17.03.2022

 

gez. Udo Baumann

 

Udo Baumann

Vorsitzendes Mitglied des Umlegungsausschusses