Bekanntmachung der Kreisverwaltung Birkenfeld zum Vorhaben „Bike- und Naturerlebnispark Idarkopf“ in der Gemarkung Stipshausen

Öffentliche Bekanntmachung

der Kreisverwaltung Birkenfeld gemäß § 17 Abs. 7 Landesplanungsgesetz (LPlG) i.V.m. 15 Abs. 3 Raumordnungsgesetz (ROG)


Es ergeht hiermit eine öffentliche Bekanntmachung wie folgt:

Die Kreisverwaltung Birkenfeld als Untere Landesplanungsbehörde (ULPlB) hat für das Vorhaben „Bike- und Naturerlebnispark Idarkopf“ in der Gemarkung Stipshausen, Flur 1, Parzelle 1/65 u.a. eine vereinfachte raumordnerische Prüfung (vrP) gemäß § 18 i.V.m. § 17 LPlG  und §§ 15 und 16 ROG  mit Öffentlichkeitsbeteiligung und mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die den materiellen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt.

Im vorliegenden Fall konnte nach Abwägung aller zu berücksichtigender Belange auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet werden. Eine weitere Aufklärung war durch einen Erörterungstermin nicht zu erwarten.

Mit Entscheid vom 01.03.2022 hat die ULPlB festgestellt, dass unter den nachfolgend genannten Maßgaben die Errichtung und der Betrieb des „Bike- und Naturerlebnispark Idarkopf“ in der Gemarkung Stipshausen, Flur 1, Parzelle 1/65 u.a. mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und raumverträglich sind.


1. Eine notwendige Befreiung von den Schutzvorschriften der Landesverordnung über den „Naturpark Saar-Hunsrück“ (Naturparkverordnung) für die betroffene Naturpark-Kernzone muss bei der Oberen Naturschutzbehörde eingeholt werden.  


2. In einer der vrP nachfolgenden Bauleitplanung (mit Umweltprüfung) ist sicherzustellen, dass

·  das Vorhaben mit der Erholungsnutzung im betroffenen Gebiet dauerhaft vereinbar ist. Dabei sind insbesondere auch die Schutzvorschriften der Naturparkverordnung und auch die mit Erstellung eines Bebauungsplans verbundenen Auswirkungen auf deren Gültigkeit im Vorhabensbereich zu berücksichtigen,

·  die Verträglichkeit mit dem dortigen FFH-Gebiet „Idarwald“ (6109-303) gewährleistet wird,

·  das im Vorhabensgebiet vorhandene Grünland zum ganz überwiegenden Teil von mindestens 90% als Grünland erhalten und auch nicht wesentlich von Trails zerschnitten wird.

·  das Projekt und die Waldbewirtschaftung im Vorhabensgebiet so konzipiert und später auch umgesetzt werden, dass die Errichtung und Nutzung des Bike-Parks nicht zu einer großflächigen Umwandlung des dortigen Waldes im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Landeswaldgesetz (LWaldG) führen, sondern dass der ganz überwiegende Teil von mindestens 90% des aktuell vorhandenen Waldes im Sinne des LWaldG mitsamt seiner im Gesetz festgeschriebenen Nutz- Schutz- und Erholungsfunktionen erhalten bleibt.

·  in der nachfolgenden Bauleitplanung die unvermeidbaren Inanspruchnahmen von Grünland und Wald über eine Ausweisung dieser Teilflächen  im Bebauungsplan als Sondergebiet für eine zweckgebundene Nutzung als Sport- und Freizeitpark geregelt werden. Dabei sind die dort notwendigen Waldumwandlungen (Rodungen mit Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart) auf Grundlage einer mit der Bauleitplanung einhergehenden oder parallel beantragten Genehmigung zur Umwandlung des Waldes (nach § 14 LWaldG) mitsamt der damit verbundenen waldrechtlichen Kompensation zu regeln.

·  keine nach § 15 oder § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) geschützten Biotope beansprucht werden bzw. dass im Fall einer unvermeidbaren Beanspruchung die notwendige naturschutzrechtliche Genehmigung/Befreiung hierfür vorliegt,

·  die durch das Projekt verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft i.S.d. BNatschG kompensiert werden,

·  das geplante Vorhaben mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 44 BNatSchG, vereinbar ist,

·  das Vorhaben mit dem Grundwasserschutz und dabei insbesondere mit der Trinkwassergewinnung in den angrenzenden Wasserschutzgebieten vereinbar ist,

·  es nicht zu erheblichen Verstärkungen von Erosion und/oder von Starkregenabflüssen im Vorhabensgebiet selbst und in darunterliegenden Gebieten kommt, 

·  die grundsätzlichen verkehrlichen Fragen geklärt werden.

 

3. Zusätzlich zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist der Flächennutzungsplan (FNP) spätestens im Zuge der nächsten Gesamtfortschreibung des FNP unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Herrstein und Rhaunen vom 03.09.2018 für den betroffenen Bereich zu ändern und entsprechend anzupassen.

 

Der Entscheid inklusive Anlagen ist bis 31.05.2022 im Internet unter www.uvp-verbund.de  einsehbar. In begründeten Fällen kann der Entscheid inklusive Anlagen in der Zeit bis zum 31.05.2022 auch auf CD (Compact Disc) bei der Kreisverwaltung Birkenfeld, Untere Landesplanungsbehörde, Herr Werner, 06782/15900,  werner@landkreis-birkenfeld.de oder Herrn Hennchen, 06782/15910,  M.Hennchen@landkreis-birkenfeld.de angefordert werden.

 

55765 Birkenfeld, den 28.03.2022
Kreisverwaltung Birkenfeld
In Vertretung
Jürgen Schlöder
Ltd. Regierungsdirektor